Kirchenvorstand der Stadtkirche

Einmal im Monat trifft sich der Kirchenvorstand der Stadtkirche.

Wissenswertes

Der Kirchenvorstand

Der Kirchenvorstand ist das Leitungsgremium einer Kirchengemeinde. Zusammen mit Dekan Jürgen Hacker, Pfarrer Dr. Carsten Brall und Pfarrer Martin Gundermann tragen die Kirchenvorsteherinnen und Kirchenvorsteher in den kommenden 6 Jahren Verantwortung für das Gemeindeleben.Der Kirchenvorstand berät und beschließt geistliche und rechtliche Fragen, bauliche Angelegenheiten und muss dabei die finanzielle Lage der Kirchengemeinde im Blick behalten. Gemeinsam werden Feste und Veranstaltungen organisiert und durchgeführt, sowie Ideen für ein lebendiges Gemeindeleben für alle Generationen entwickelt. Denn unsere Kirche soll auch in Zukunft Ort des gelebten Glaubens sein.

Die Mitglieder des Kirchenvorstandes der Stadtkirchengemeinde

Dr. Rainer Grimme,
Rechtsanwalt
Christian Hertz,
Industriekaufmann
Nicole Koch-Rambau,
Deutsch-u. Musiklehrerin
Richard Lah,
Krankenpfleger
Silke Lehner,
Lehrerin
Klaus Maisel,
Sachbearbeiter
Jane Nikol,
Ärztin
Rainer Saalfrank,
Geschäftsführer
Brigitte Scheidler,
Lehrerin
Valeska Weinrich,
Buchhändlerin

Artikel 21-23 der Kirchenverfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern

Die Artikel 21-23 der Kirchenverfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern umschreiben die Aufgaben, die Zusammensetzung und den Vorsitz des Kirchenvorstandes folgendermaßen:

Artikel 21
(1) Jede Kirchengemeinde hat einen Kirchenvorstand, so-weit in einer Pfarrei nicht ein gemeinsamer Kirchenvor-stand gebildet ist; in ihm wirken Pfarrer und Pfarrerinnen sowie Kirchenvorsteher und Kirchenvorsteherinnen bei der Leitung der Kirchengemeinde zusammen. (2) 1Der Kirchenvorstand ist im Rahmen der kirchlichen Ordnungen dafür verantwortlich, dass die Kirchengemeinde ihre Aufgabe erfüllt. 2Er sorgt dafür, dass die Kirchengemeinde ihren Verpflichtungen nachkommt und ihre Rechte wahrt. (3) Er vertritt die Kirchengemeinde gerichtlich und außergerichtlich.

Art. 22
Zusammensetzung des Kirchenvorstandes. (1) Dem Kirchenvorstand gehören ana) die zum Dienst in der Kirchengemeinde berufenen Pfarrer und Pfarrerinnen,b) die gewählten und berufenen Kirchenvorsteher und Kirchenvorsteherinnen.(2) Durch Kirchengesetz kann bestimmt werden, welche weiteren Mitglieder dem Kirchenvorstand angehören. (3) Der Kirchenvorstand wählt für die Dauer seiner Amts-zeit aus der Mitte der Kirchenvorsteher und Kirchenvor-steherinnen eine Vertrauensfrau bzw. einen Vertrauens-mann und deren bzw. dessen Stellvertretung.

Art. 23
Vorsitz im Kirchenvorstand. (1) 1Vorsitzender bzw. Vorsitzende des Kirchenvorstandes ist der bzw. die mit der pfarramtlichen Geschäftsführung Beauftragte. 2In Kirchengemeinden, welche zu einer Pfarrei mit mehreren Pfarrstellen gehören, führt der Pfarrer bzw. die Pfarrerin den Vorsitz, zu dessen bzw. zu deren Sprengel die Kirchengemeinde gehört. (2) Der Kirchenvorstand kann mit der Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder eine von Absatz 1 abwei-chende Regelung über den Vorsitz beschließen. (3) Der Landesbischof bzw. die Landesbischöfin, der Oberkirchenrat bzw. die Oberkirchenrätin im Kirchen-kreis, der Dekan bzw. die Dekanin und Beauftragte des Landeskirchenrates haben das Recht, an den Sitzungen des Kirchenvorstandes mit beratender Stimme teilzu-nehmen und in besonderen Fällen dabei den Vorsitz zu übernehmen.